| Allgemeine Verkaufs- und
Lieferbedingungen der Firma OK-PANEELE VertriebsgesmbH
I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere
Angebote, Lieferungen und sinngemäß auch für Leistungen, soweit nichts
Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen
Bestätigung.
2. Für sämtliche Abschlüsse sind allein diese
Bedingungen maßgebend. Allfällige Bedingungen des Auftraggebers
verpflichten uns nicht. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
3. Die Angebote sind freibleibend. Aufträge
gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen.
4. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben,
Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße,
Preisleistungen u. dgl. sind nur dann maßgeblich, wenn in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist.
5. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte, Abbildungen
u. dgl. stets unser geistiges Eigentum unter Schutz der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und
Wettbewerb.
6. Unvorhergesehene Lieferhindernisse,
beispielsweise Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Unterbindung der
Verkehrswege, Fälle höherer Gewalt, berechtigen uns nach unserer Wahl zu
einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom
Vertrag.
II. Auftragsübernahme und Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
Die Auftragsübernahme erfolgt ausschließlich
durch Auftragsbestätigung. Wird von uns festgestellt, dass die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder die Auftragsausfertigung den
erforderlichen Ansprüchen nicht genügt, so steht uns das Rücktrittsrecht
zu, bzw. ist es uns gestattet, Vorausbezahlung oder hinreichende
Sicherstellung zu verlangen.
III. Preise
1. Alle Preise verstehen sich ohne Montage, ohne
Versicherung und sonstige Nebenkosten ab Werk, LKW-Verladen. Die
Mehrwertsteuer ist nicht enthalten und wird gesondert berechnet.
2. Die Preise errechnen sich aus den Kosten zum
Zeitpunkt der Preisbekanntgabe. Sollten sich Kosten bis zum Zeitpunkt
der Lieferung ändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu
Lasten des Auftraggebers.
3. Bei Vertragsabschluss, mit Offenlassung der
Preise wird der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.
4. Berechnungsfehler werden zu Gunsten bzw. zu
Lasten des Auftraggebers nachverrechnet.
5. Sämtliche Abrechnungen erfolgen laut unseren
Ausführungsplänen sowie Stücklisten und nach tatsächlich gelieferter
Menge. Die Fläche der Bauelemente wird größte Länge x Baubreite
berechnet. Schrägschnitte, Ausschnitte und Anarbeiten werden gesondert
verrechnet.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Sofern keine außerordentliche Vereinbarung getroffen wurde, nach
Fertigstellung bzw. Übergabe. Bei Neukunden ist ab einer Auftragssumme
von € 2.000,- eine Anzahlung in der Höhe von 70% der Auftragssumme
erforderlich.
Bei Auftragssummen über € 7.200,-- ist eine entsprechende Anzahlung,
bzw. eine Bankgarantie vorzulegen. Bei einer Montage, die über einen
längeren Zeitraum andauert, werden je nach geleisteten Aufwand,
Teilrechnungen gestellt. Zahlungsziel laut Angebot. Die Abrechnung
erfolgt nach tatsächlicher Aufmassberechnung oder pauschal laut
Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
Die angegebenen Preise bzw. Nachlässe (Listenpreise -% oder
Nettopreis) beziehen sich auf einen Gesamtauftrag. Ein Skonto muss extra
vereinbart sein (Skontofristen gelten ab Rechnungsdatum) - die angegebenen Preise verstehen sich ohne
Mehrwertsteuer.
2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen zum üblichen
Banksollzinssatz verrechnet. Überdies gehen sämtliche Mahn-, Inkasso-
und Gerichtskosten zu Lasten des Auftraggebers.
3. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten.
Eine Aufrechnung von allfälligen Gegenforderungen ist nur bei Erteilung
einer Gutschrift durch uns möglich.
4. Wechsel und Schecks werden nur nach
besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber ohne Verpflichtung zum
Protest angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
V. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten
Ware bleibt diese unser Eigentum. Der Auftraggeber ist lediglich
berechtigt, die Ware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes
weiterzuveräußern. Zu erwartende oder bereits vollzogene Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung sind, soweit solche unser Vorbehaltseigentum
berühren, uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu
geben.
Bis zu dieser Verständigung hat der Auftraggeber auf seine Kosten alle
zur Abwehr des exekutiven Eingriffes zweckdienlichen Vorkehrungen zu
treffen. Die Kosten der Exzindierung sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
Im Falle einer Weiterveräußerung durch den Auftraggeber gilt dessen
Kaufpreisforderung samt allen Nebenrechten bis zur vollständigen
Befriedigung unserer Forderung als an uns abgetreten. Im Falle der
Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sind wir berechtigt, dem
Auftraggeber das Benützungsrecht an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe
zu entziehen. Ebenso dürfen wir den Vertragsgegenstand freihändig
verwerten und zunächst alle Spesen abdecken, vorbehaltlich der
Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.
VI. Lieferfrist
1. Die von uns angeführten Lieferfristen sind
freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin
vereinbart werden. Die immer nur als annähernd zu betrachtende
Lieferfrist gilt frühestens mit Annahme der Bestellung bzw. mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nie vor endgültiger Klärung
aller technischen Lieferdetails und der finanziellen Voraussetzungen.
2. Wir sind stets um eine termingerechte
Auslieferung bemüht. Wird die von uns angegebene Lieferfrist um 14 Tage
überschritten, so ist der Auftraggeber, nach Gewährung einer Nachfrist
von weiteren 14 Tagen, berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten, ohne jedoch Schadenersatzansprüche stellen zu
können. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind
ausgeschlossen, es sei denn die Firma OK-PANEELE- VetriebsgmbH hat die Verspätung
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
3. Nimmt der Auftraggeber die vertragsmäßig
bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so
sind wir berechtigt, Erfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt,
die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers
vorzunehmen. Bei nicht fristgerechter Abnahme der Ware durch den
Auftraggeber behalten wir uns Schadenersatzansprüche aus diesem Titel
vor.
4. Unsere Lieferung gilt als erfüllt:
a) bei Lieferung ab Werk mit der Meldung der Versandbereitschaft
b) bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung mit dem Abgang der Ware
(Übergabe an Spediteur, Bahn, Post, Abholer etc.).
5. Wird die Lieferung oder Abholung auf Ihren
Wunsch verzögert, so werden die Paneele maximal 2 Wochen von uns
kostenlos gelagert. Nach diesem Zeitraum muß eine Lagergebühr, von 1 %
der Auftragssumme pro Woche, in Rechnung gestellt werden.
VII. Gewährleistung
1. Für die Dauer von 2 Jahren ab Lieferung
leisten wir volle Gewähr für die Funktion unserer Erzeugnisse
entsprechend der Bestimmungen der Ö-NORMEN. Eine Verlängerung dieser
Gewährleistungsfrist aufgrund einer allfälligen Mängelbehebung ist
ausgeschlossen. Unsere Bauelemente werden nach dem derzeitigen Stand der
Technik sorgfältig gefertigt. Die Rohstoffe jedoch kaufen wir von
namhaften Werken zu.
2. Etwaige, erkennbare Mängel sind vom
Auftraggeber umgehend, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Lieferung
und jedenfalls vor einer allfälligen Weiterverarbeitung, bei uns
schriftlich anzuzeigen.
Wir können nach unserer Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle verbessern,
b) die mangelhafte Ware bzw. Teile zwecks Verbesserung auf unsere Kosten
abholen,
c) die mangelhafte Ware bzw. Teile hievon ersetzen.
Eine Gewährleistung bleibt ausgeschlossen, wenn
die Ware durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten unsachgemäß
montiert oder mangelhaft instand gehalten wurde, ferner, wenn
Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von
Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Ebenso sind natürlicher
Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße
Behandlung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
Seitens des Auftragnehmers wird jegliche Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ausgeschlossen und gilt dies insbesondere für allfällige
Ansprüche des Auftraggebers aus Betriebsunterbrechungen, entgangenem
Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden.
VIII. Storno
Im Falle der Stornierung eines bestätigten
Auftrages durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser, eine
Stornogebühr im Ausmaße von 10 % des vereinbarten Preises zu bezahlen.
Hievon unberührt bleiben Schadenersatzforderungen unsererseits für
bereits erbrachte Leistungen.
IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder
unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das sachlich
zuständige Gericht in St. Pölten.
2. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als
Erfüllungsort St. Pölten auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an
einem anderen Ort erfolgte.
3. Es kommt österreichisches Recht zur
Anwendung.
Vorbehaltlich Veränderungen zur
Qualitätssteigerung und Satzfehler. |