KÜCHENLEITLINIE
|
REPUBLIK
ÖSTERREICH
(++43)-1-71172146S1
EINLEITUNG
Die
vorliegenden Leitlinien gelten für Großküchen, Grosscatering, Spitalsküchen
und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, die in den
Geltungsbereich der Lebensmittel- hygieneverordnung fallen.
In
Krankenhäusern und in vergleichbaren Einrichtungen mit besonderem
Infektionsrisiko ist zusätzlich auf die besonderen Risiken (im Rahmen der
Eigenkontrolle) Rücksicht zu nehmen.
1.
BAULICHE ANFORDERUNGEN AN RAUME
1.
In Räumen in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird und Vorratsräumen
ausgenommen Trockenlager müssen die Wände
bis zu einer Höhe von mindestens 2 m, sowie Deckenvorrich- tungen und in
Kühlräumen alle Wände einschließlich der Decke, aus nicht toxischem
Material bestehen und glatte, fugenfreie, abwaschbare und hellfarbige
Oberflächen aufweisen.
Die
Decken und die übrigen Wandteilen können mit einem hellen. nicht abblätterndem
Anstrich versehen sein.
2.
Fußböden in Räumen gemäß Pkt. 1 müssen aus wasserundurchlässigem,
nicht saugendem, leicht zu reinigendem, dessinfizierbarem und nicht
toxischem Material bestehen. Sie müssen fugenfrei sein. Jegliche Bildung
von Wasserpfützen muss ausgeschlossen sein. Die Übergänge von Wänden
zum Fußboden müssen so
gestaltet sein, dass eine einwandfreie Reinigung und Desinfektion möglich
ist.
Die
Abflussöffnungen selbst müssen durch geeignete Vorrichtungen abgedeckt,
Geruchs- und
3.
In der Küche und, soweit erforderlich, auch in den Betriebsräumen, müssen
Handwaschbecken in entsprechender Anzahl vorhanden sein. Es sind
jedenfalls eigene Handwaschbecken an den Arbeits- plätzen für Fleisch,
Fisch, Geflügel Gemüse, Mehlspeisen und Fertigspeisen einzurichten.
Hand- waschbecken müssen mit Warmwasser versorgt werden. Die Wasserauslässe
dürfen weder von Hand noch mit dem Arm zu betätigen sein. 4. Küchen und dazugehörige Betriebs- und Vorratsräume müssen entsprechend be- und entlüftbar sein. Durch Dunstabzüge oder eine wirksame Ventilation ist einer Nebelbildung und einer Bildung von Kondenswasser an Wänden, Decken und Einrichtungen vorzubeugen.
5.
Die
Türen und Fenster müssen dicht schließen, aus glattem, nicht saugendem,
korrosionsbe- ständigen abwaschbarem und nicht toxischem Material
bestehen oder mit einem dauerhaften und abwaschbaren Belag oder
Anstrich versehen sein. |