KÜCHENLEITLINIE

REPUBLIK ÖSTERREICH                                          (++43)-1-71172146S1
BUNDESKANZLERAMT

GZ. 31.950/7-VI/B/1/97
                                                     Leitlinie


GROSSKÜCHEN, GROSSCATERING, SPITALSKÜCHEN UND VERGLEICHBARE EINRICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFTSVERPFLEGUNG

EINLEITUNG

Die vorliegenden Leitlinien gelten für Großküchen, Grosscatering, Spitalsküchen und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel- hygieneverordnung fallen.

In Krankenhäusern und in vergleichbaren Einrichtungen mit besonderem Infektionsrisiko ist zusätzlich auf die besonderen Risiken (im Rahmen der Eigenkontrolle) Rücksicht zu nehmen.

1. BAULICHE ANFORDERUNGEN AN RAUME

1. In Räumen in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird und Vorratsräumen ausgenommen Trockenlager müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 m, sowie Deckenvorrich- tungen und in Kühlräumen alle Wände einschließlich der Decke, aus nicht toxischem Material bestehen und glatte, fugenfreie, abwaschbare und hellfarbige Oberflächen aufweisen.

Die Decken und die übrigen Wandteilen können mit einem hellen. nicht abblätterndem Anstrich versehen sein.

2. Fußböden in Räumen gemäß Pkt. 1 müssen aus wasserundurchlässigem, nicht saugendem, leicht zu reinigendem, dessinfizierbarem und nicht toxischem Material bestehen. Sie müssen fugenfrei sein. Jegliche Bildung von Wasserpfützen muss ausgeschlossen sein. Die Übergänge von Wänden zum Fußboden müssen   so gestaltet sein, dass eine einwandfreie Reinigung und Desinfektion möglich ist.

Die Abflussöffnungen selbst müssen durch geeignete Vorrichtungen abgedeckt, Geruchs- und
     rückstausicher sein, sich in einem baulich einwandfreien Zustand befinden und von der Bauart
     daher leicht zu reinigen sein.

3. In der Küche und, soweit erforderlich, auch in den Betriebsräumen, müssen Handwaschbecken in entsprechender Anzahl vorhanden sein. Es sind jedenfalls eigene Handwaschbecken an den Arbeits- plätzen für Fleisch, Fisch, Geflügel Gemüse, Mehlspeisen und Fertigspeisen einzurichten. Hand- waschbecken müssen mit Warmwasser versorgt werden. Die Wasserauslässe dürfen weder von Hand noch mit dem Arm zu betätigen sein.

4. Küchen und dazugehörige Betriebs- und Vorratsräume müssen entsprechend be- und entlüftbar sein. Durch Dunstabzüge oder eine wirksame Ventilation ist einer Nebelbildung und einer Bildung von Kondenswasser an Wänden, Decken und Einrichtungen vorzubeugen.

5. Die Türen und Fenster müssen dicht schließen, aus glattem, nicht saugendem, korrosionsbe- ständigen abwaschbarem und nicht toxischem Material bestehen oder mit einem dauerhaften und abwaschbaren  Belag oder Anstrich versehen sein.  

 

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