AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma OK-PANEELE VertriebsgesmbH

I. Allgemeines

1. Diese Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und sinngemäß auch für Leistungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung.

2. Für sämtliche Abschlüsse sind allein diese Bedingungen maßgebend. Allfällige Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.

3. Die Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen.

4. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Maße, Preisleistungen u. dgl. sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist.

5. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum unter Schutz der einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb.

6. Unvorhergesehene Lieferhindernisse, beispielsweise Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Unterbindung der Verkehrswege, Fälle höherer Gewalt, berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.

II. Auftragsübernahme und Rücktrittsrecht des Auftragnehmers

Die Auftragsübernahme erfolgt ausschließlich durch Auftragsbestätigung. Wird von uns festgestellt, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder die Auftragsausfertigung den erforderlichen Ansprüchen nicht genügt, so steht uns das Rücktrittsrecht zu, bzw. ist es uns gestattet, Vorausbezahlung oder hinreichende Sicherstellung zu verlangen.

III. Preise

1. Alle Preise verstehen sich ohne Montage, ohne Versicherung und sonstige Nebenkosten ab Werk, LKW-Verladen. Die Mehrwertsteuer ist nicht enthalten und wird gesondert berechnet.

2. Die Preise errechnen sich aus den Kosten zum Zeitpunkt der Preisbekanntgabe. Sollten sich Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Auftraggebers.

3. Bei Vertragsabschluss, mit Offenlassung der Preise wird der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.

4. Berechnungsfehler werden zu Gunsten bzw. zu Lasten des Auftraggebers nachverrechnet.

5. Sämtliche Abrechnungen erfolgen laut unseren Ausführungsplänen sowie Stücklisten und nach tatsächlich gelieferter Menge. Die Fläche der Bauelemente wird größte Länge x Baubreite berechnet. Schrägschnitte, Ausschnitte und Anarbeiten werden gesondert verrechnet.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Sofern keine außerordentliche Vereinbarung getroffen wurde, nach Fertigstellung bzw. Übergabe. Bei Neukunden ist ab einer Auftragssumme von € 2.000,- eine Anzahlung in der Höhe von 70% der Auftragssumme erforderlich.

Bei Auftragssummen über € 7.200,-- ist eine entsprechende Anzahlung, bzw. eine Bankgarantie vorzulegen. Bei einer Montage, die über einen längeren Zeitraum andauert, werden je nach geleisteten Aufwand, Teilrechnungen gestellt. Zahlungsziel laut Angebot. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlicher Aufmassberechnung oder pauschal laut Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

Die angegebenen Preise bzw. Nachlässe (Listenpreise  -% oder Nettopreis) beziehen sich auf einen Gesamtauftrag. Ein Skonto muss extra vereinbart sein (Skontofristen gelten ab Rechnungsdatum) - die angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

2. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen zum üblichen Banksollzinssatz verrechnet. Überdies gehen sämtliche Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu Lasten des Auftraggebers.

3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung von allfälligen Gegenforderungen ist nur bei Erteilung einer Gutschrift durch uns möglich.

4. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber ohne Verpflichtung zum Protest angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware bleibt diese unser Eigentum. Der Auftraggeber ist lediglich berechtigt, die Ware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Zu erwartende oder bereits vollzogene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind, soweit solche unser Vorbehaltseigentum berühren, uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Bis zu dieser Verständigung hat der Auftraggeber auf seine Kosten alle zur Abwehr des exekutiven Eingriffes zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Kosten der Exzindierung sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Im Falle einer Weiterveräußerung durch den Auftraggeber gilt dessen Kaufpreisforderung samt allen Nebenrechten bis zur vollständigen Befriedigung unserer Forderung als an uns abgetreten. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes sind wir berechtigt, dem Auftraggeber das Benützungsrecht an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen. Ebenso dürfen wir den Vertragsgegenstand freihändig verwerten und zunächst alle Spesen abdecken, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche.

VI. Lieferfrist

1. Die von uns angeführten Lieferfristen sind freibleibend, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart werden. Die immer nur als annähernd zu betrachtende Lieferfrist gilt frühestens mit Annahme der Bestellung bzw. mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nie vor endgültiger Klärung aller technischen Lieferdetails und der finanziellen Voraussetzungen.

2. Wir sind stets um eine termingerechte Auslieferung bemüht. Wird die von uns angegebene Lieferfrist um 14 Tage überschritten, so ist der Auftraggeber, nach Gewährung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen, berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, ohne jedoch Schadenersatzansprüche stellen zu können. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn die Firma OK-PANEELE- VetriebsgmbH hat die Verspätung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

3. Nimmt der Auftraggeber die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, so sind wir berechtigt, Erfüllung zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vorzunehmen. Bei nicht fristgerechter Abnahme der Ware durch den Auftraggeber behalten wir uns Schadenersatzansprüche aus diesem Titel vor.

4. Unsere Lieferung gilt als erfüllt:
a) bei Lieferung ab Werk mit der Meldung der Versandbereitschaft
b) bei Lieferung mit vereinbarter Zusendung mit dem Abgang der Ware (Übergabe an Spediteur, Bahn, Post, Abholer etc.).

5. Wird die Lieferung oder Abholung auf Ihren Wunsch verzögert, so werden die Paneele maximal 2 Wochen von uns kostenlos gelagert. Nach diesem Zeitraum muß eine Lagergebühr, von 1 % der Auftragssumme pro Woche, in Rechnung gestellt werden.

VII. Gewährleistung

1. Für die Dauer von 2 Jahren ab Lieferung leisten wir volle Gewähr für die Funktion unserer Erzeugnisse entsprechend der Bestimmungen der Ö-NORMEN. Eine Verlängerung dieser Gewährleistungsfrist aufgrund einer allfälligen Mängelbehebung ist ausgeschlossen. Unsere Bauelemente werden nach dem derzeitigen Stand der Technik sorgfältig gefertigt. Die Rohstoffe jedoch kaufen wir von namhaften Werken zu.

2. Etwaige, erkennbare Mängel sind vom Auftraggeber umgehend, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Lieferung und jedenfalls vor einer allfälligen Weiterverarbeitung, bei uns schriftlich anzuzeigen.

Wir können nach unserer Wahl:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle verbessern,
b) die mangelhafte Ware bzw. Teile zwecks Verbesserung auf unsere Kosten abholen,
c) die mangelhafte Ware bzw. Teile hievon ersetzen.

Eine Gewährleistung bleibt ausgeschlossen, wenn die Ware durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft instand gehalten wurde, ferner, wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Ebenso sind natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Seitens des Auftragnehmers wird jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen und gilt dies insbesondere für allfällige Ansprüche des Auftraggebers aus Betriebsunterbrechungen, entgangenem Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden.

VIII. Storno

Im Falle der Stornierung eines bestätigten Auftrages durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser, eine Stornogebühr im Ausmaße von 10 % des vereinbarten Preises zu bezahlen. Hievon unberührt bleiben Schadenersatzforderungen unsererseits für bereits erbrachte Leistungen.

IX. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten.

2. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort St. Pölten auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte.

3. Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung.

Vorbehaltlich Veränderungen zur Qualitätssteigerung und Satzfehler.


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